Samstag den 10.08.2013

Normalerweise ist es der Kunde, der einer Bank „adieu“ sagt: Weil das Girokonto zu teuer, der Service miserabel oder aber die Leistung nur mangelhaft ist. Eine Entscheidung, die in Deutschland täglich Dutzende Male getroffen und in die Tat umgesetzt wird. Dass auch die Kreditinstitute eine Kündigung aussprechen und die Geschäftsbeziehung für beendet erklären können, wird dabei gerne übersehen.

Macht eine Bank von diesem Recht Gebrauch – in der Regel, weil der Kunde gegen die Geschäftsbedingungen verstoßen hat –, wird gleich Zeter und Mordio geschrien und landet der Vorgang auf dem Schreibtisch eines Richters. In den Fällen, die publik wurden, zogen die Kunden bislang immer den Kürzeren.

Diese Erfahrung musste auch ein Sparer machen, der sich benachteiligt fühlte, nachdem man ihm das Girokonto gekündigt hatte. Doch selbst der Bundesgerichtshof (BGH) sah, so die „Neue Juristische Wochenschrift“, keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (Aktenzeichen XI ZR 22/12). Die Bank sei auch nicht verpflichtet, ihre Entscheidung zu rechtfertigen.

Im vorliegenden Fall war die Kündigung „aus grundsätzlichen Erwägungen“ mit Hinweis auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt und die Kündigungsfrist sogar entsprechend der Belange des Kontoinhabers bemessen worden. Während der Kunde die Klauseln in den AGB der Bank für ungültig hielt, bewertete der BGH die Passage als rechtens und erklärte obendrein, dass die Entscheidung die Bank alleine auf geschäftlichen Interessen beruhen dürfe.